AGB
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der Zhermack GmbH Deutschland
1. Allgemeines
1.1 Nachstehende Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Sie sind Vertragsbestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verkaufs- und Lieferverträge. Sie gelten auch für von uns in diesem Zusammenhang etwa erbrachte Beratungsleistungen, Auskünfte u. a.
1.2 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Mit der Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme einer Leistung erkennt der Besteller an, dass die Verkaufs-und
Lieferungsbedingungen für die gesamten Geschäftsbeziehungen mit uns gelten sollen. Die einmal vereinbarten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart.
1.3 Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder Garantieerklärungen, der Ausschluss, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von uns. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. Abweichend von Ziffer 1.3 sind auch formlos getroffene Vereinbarungen wirksam, wenn sie Individualvereinbarungen gemäß § 305b BGB sind.
1.4 Der Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden. Jede Abweichung von unseren
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.
2. Angebote und Aufträge
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Der Besteller kann Einzellieferungen in Auftrag geben. Alle Einzelaufträge, auch wenn sie von unseren Vertretern entgegengenommen werden, werden für uns erst verbindlich nach unserer schriftlichen Bestätigung oder nach unserer Bestätigung per E-Mail im Falle eines Online-Verkaufs oder mit Auslieferung der Ware.
2.3 Daneben hat der Besteller die Möglichkeit, einen Abrufvertrag für Verbrauchsmaterialien und Einmalartikel abzuschließen. Hierbei wird eine verbindliche Mindestbestellmenge („Vertragsmenge“) festgelegt und der Besteller verpflichtet sich zum bedarfsorientierten Abruf dieser zuvor festgelegten Materialmenge über die vertraglich festgelegte
Zeitspanne. Im Gegenzug erhält er hierfür Sonderkonditionen. Die Verwaltung der Abrufe kann durch den Besteller über den Online-Shop der Zhermack GmbH Deutschland erfolgen. Hierfür ist eine Registrierung des Bestellers notwendig. Diese kann, falls noch nicht vorhanden, vom Besteller selbst oder durch den Kundenservice durchgeführt werden. Der
Mindestbestellwert für den Abrufvertrag beträgt grundsätzlich 500€, wobei es für einzelne Produkte Mengenbeschränkungen geben kann, über die der Besteller vor Abschluss des Vertrages informiert wird. Anfragen für Abrufverträge können über den Kundenservice oder über den Online-Shop erfolgen. Für einen Abrufvertrag übermitteln wir dem Besteller auf Basis der von ihm zuvor gemachten Angaben eine „Auftragsbestätigung Abrufvertrag“. Die Auftragsbestätigung enthält genaue Angaben, welche Materialmengen zu welchen Konditionen geliefert werden sollen. Der Abrufvertrag kommt durch Zugang der durch den Besteller unterzeichneten Auftragsbestätigung Abrufvertrag bei uns zustande. Der Besteller hat die Auftragsbestätigung Abrufvertrag innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach
Ausstellungsdatum zu unterzeichnen und an die Zhermack GmbH Deutschland zurückzusenden. Im Fall des Abschlusses des Abrufvertrages ist der Besteller verpflichtet, innerhalb der Vertragslaufzeit die in der Auftragsbestätigung festgelegte Menge an Vertragsprodukten abzunehmen und zu bezahlen. Die vertraglich festgelegten Mengen sowie im Voraus geplante Liefertermine (3.4) dürfen zwei Mal während der Vertragslaufzeit kostenlos über den Kundenservice geändert werden, ohne den vertraglich vereinbarten Bestellwert zu unterschreiten. Ab der dritten Änderung wird eine Bearbeitungsgebühr von 30€ Netto erhoben. Über den Bereich „Abrufverträge“ im Kundenkonto des Online-Shops können zudem durch den Besteller Änderungen an vorausgeplanten Lieferungen in Bezug auf Warenmengen und Lieferdatum bis 10 Tage vor geplanter Auslieferung selbst getätigt werden, ohne dass hierfür Gebühren fällig werden. Eine Änderung von Gesamtmengen des Vertrages ist über dieses Tool nicht möglich.
Unterschreitet der Kunde die jährlich abzunehmenden Vertragsmengen, so sind wir berechtigt, dem Besteller die verbleibende vertragliche Restmenge der Vertragsprodukte aus der Auftragsbestätigung nach Ablauf des Vertrages auszuliefern. Der Besteller ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung die von uns ausgelieferte Restmenge zu zahlen. Soweit nicht anders in diesen AGB angeführt, gelten für die Abrufverträge die allgemeinen Bestimmungen dieser AGB.
3. Preise
3.1 Alle Preisangaben verstehen sich grundsätzlich in Euro, frachtfrei und versichert (benannter Bestimmungsort) (vgl. allerdings Ziffern 4.3 und 4.4) sowie zuzüglich vom Besteller zu tragenden Steuern und Abgaben in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
3.2 Es ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen.
3.3 Hat sich bei Einzellieferungen der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten (z.B. Export-/Import-/ Strafzölle) verlangten Entgelte erhöht so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen. Liegt dieser sodann 25% oder mehr über dem ursprünglich vereinbarten Preis, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht
muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
3.4 Der Besteller hat die Möglichkeit, bei Abschluss eines Abrufvertrages (2.3) einen zusätzlichen Preisvorteil in der jeweils in der Auftragsbestätigung Abrufvertrag genannten Höhe zu erlangen, wenn er sich für eine Vorabplanung der Liefertermine entscheidet. Eine solche Vorabplanung liegt vor, wenn eine verbindliche Bestimmung aller Liefertermine für die Vertragsmenge vorgenommen wurde. Die Absicht hierzu muss bereits bei der Anfrage übermittelt und anschließend in der Auftragsbestätigung Abrufvertrag vom Verkäufer bestätigt werden. Ein Hinzufügen dieser Option nach Vertragsabschluss ist nicht möglich. Die Erstellung der Liefertermine erfolgt eigenverantwortlich durch den Kunden. Hierfür werden nach Vertragsabschluss im Kundenkonto des Online-Shops unter dem Bereich „Abrufe-> meine
Abrufverträge“ Liefertermine erzeugt. Der Kunde kann dabei je Artikel Lieferintervalle festlegen und Mengen einstellen. In begründeten Fällen (bspw. kein oder nur mangelhafter Internetzugang) kann eine erstmalige Erstellung der Liefertermine durch den Kundenservice nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden vorgenommen werden. Die weitere Verwaltung obliegt dem Kunden, wobei die unter 2.3 genannten Möglichkeiten zur Änderung gelten.
Werden keine Liefertermine hinterlegt, kann der zusätzliche Preisvorteil nicht gewährt werden. Dies gilt ebenfalls für Bestellungen, die der Kunde außerhalb der festgelegten Lieferintervalle erzeugt. Bei Abschluss eines Abrufvertrages erhält der Besteller für jeden Abruf eine separate Rechnung.
4. Lieferung und Versand, Haltbarkeitszeit
4.1 Die Lieferung erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift (Bestimmungsort), sofern nichts anderes vereinbart ist. Unsere Lieferungen erfolgen im Allgemeinen von Deutschland aus; wir behalten uns jedoch das Recht vor, ohne besondere Bestätigung Lieferungen auch von anderen Standorten aus vorzunehmen.
4.2 Wir stellen sicher, dass die von uns ausgelieferten Produkte zum Zeitpunkt ihrer Auslieferung eine Mindesthaltbarkeit von 12 Monaten aufweisen, es sei denn, der Kunde ist mit einer kürzeren Haltbarkeit einverstanden. Für Bestellungen unter € 200 Nettowarenwert berechnen wir innerhalb Deutschlands einen Versandkostenanteil in Höhe von € 8,90. Für Versendungen außerhalb Deutschlands werden die jeweiligen Versandkosten im jeweiligen Angebot
angegeben. Es fallen keine zusätzlichen Versandkosten an, wenn Lieferungen aufgrund von Lagerrückständen geteilt werden müssen. Bei Ersatzteil- und Reparaturlieferungen erfolgt, unabhängig vom Nettowarenwert, eine Berechnung
der tatsächlich angefallenen Transport- und Abwicklungskosten.
4.3 Die sich aus Sonderwünschen ergebenden Mehrkosten (Eilsendungen, Spezialverpackungen usw.) gehen zu Lasten des Bestellers, wobei diese dem Besteller im Vorfeld mitgeteilt werden.
4.4 Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bleibt uns die Wahl des Transportweges und des Transportmittels vorbehalten.
4.5 Verpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes (VerpackG), welche nicht von §15 VerpackG erfasst sind, werden nicht zurückgenommen.
4.6 Im Fall des Abschlusses eines Abrufvertrages (2.3.) erfolgen Lieferungen entsprechend der Vorabplanung der Liefertermine. Hat der Besteller keine Angaben zur Vorabplanung gemacht, erfolgen die Lieferungen entsprechend der Abrufe des Bestellers. Eine nach Ablauf des Abrufvertrages verbleibende vertragliche Restmenge der Vertragsprodukte entsprechend der Auftragsbestätigung wird nach Ablauf des Vertrages ausgeliefert.
4.7 Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
5. Gefahrtragung, Versicherung
Der Verkäufer trägt alle Gefahren/Risiken des Transportes bis zum Bestimmungsort. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Kunden (bzw. dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges) auf diesen über.
6. Lieferzeit, Verzug, Nichtlieferung, Teillieferung
6.1 Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.
6.2 Umstände höherer Gewalt außerhalb unserer Kontrolle, welche die Erfüllung zeitweise unmöglich machen oder anderweitig behindern, wie Streik, Aussperrung, Mobilisierung, Krieg, kriegsähnliche Umstände, nicht richtige bzw. rechtzeitige Selbstbelieferung trotz Abschluss eines Deckungsgeschäfts oder der Eintritt unvorhersehbarer und vom Lieferanten zumindest nicht zu vertretender Hindernisse, so wird die Frist angemessen verlängert. Führen solche Ereignisse dazu, dass die Vertragserfüllung für uns unzumutbar wird, so sind wir zum Vertragsrücktritt ganz oder teilweise befugt. Das Recht zur Verschiebung der Lieferung oder zum Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die vorstehend aufgelisteten Umstände bei uns oder einem unserer Lieferanten auftreten.
6.3 Ansprüche des Bestellers auf Verzugsentschädigung und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aufgrund Verzugs oder Unmöglichkeit der Leistung des Lieferanten sind beschränkt auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit bzw. des Verzugs nicht oder nicht rechtzeitig in zweckdienliche Verwendung genommen werden kann. Entschädigungsansprüche, die über die vorgenannte Grenze hinausgehen, sind in allen Fällen des Verzugs oder der Unmöglichkeit, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.
6.4 Die angelieferten Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel oder Mengenabweichungen aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
7. Mängelrüge und Mängelhaftung, Abwicklung von Leistungen aus Garantie
7.1 Die bei Ablieferung der Ware nach unverzüglicher Untersuchung erkennbaren Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, sonstige Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung und spätestens innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung der Ware, schriftlich unter Angabe der Bestelldaten sowie der Lieferschein- und Rechnungsnummern anzuzeigen. Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige erlöschen jegliche Mängelrechte des Bestellers wegen des betreffenden Mangels.
7.2 Beanstandete Waren sind auf unsere Anforderung zurückzusenden. Die Versandkosten tragen wir, wenn die Beanstandung rechtzeitig und begründet ist, ansonsten trägt sie der Besteller.
7.3 Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ziffer 7.4 bleibt unberührt.
7.4 Soweit wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung - wegen eines Mangels zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist diese Schadensersatzverpflichtung nachMaßgabe der Ziffer 8 beschränkt.
7.5 Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder bei Abweichung von etwaigen von uns gem. § 443 BGB übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien. Die vorgenannte einjährige Verjährungsfrist findet auf Schadensersatzansprüche wegen Mängeln auch dann keine Anwendung, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruht oder es sich um Personenschäden handelt oder wir aus unerlaubter Handlung haften. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
7.6 Die Abwicklung von Leistungen aus einer etwaigen Garantie setzt u. a. die Vorlage eines Verkaufsnachweises mit Datum und Gerätenummer voraus.
8. Haftung
8.1 Für Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen, sowie für Personenschäden haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall von grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Besteller deshalb vertrauen können muss, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für uns bei Vertragsabschluss nach Art und Umfang voraussehbar waren. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch beim Vorliegen leichter Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten. Sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, aus
der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, wenn dem Lieferanten, seinen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten sind, wobei in diesem Fall bei einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden gehaftet wird. Der Lieferant haftet aus den vorgenannten Rechtsinstituten nicht für Mangelfolgeschäden, sofern diese nicht vorhersehbar waren.
8.2 Eine etwaige gesetzliche Haftung wegen des Fehlens einer von uns garantierten Beschaffenheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Der Besteller ist jedoch verpflichtet, eine Rückverfolgbarkeit der von ihm veräußerten Ware zu gewährleisten.
9. Rücktrittsvorbehalt
9.1 Der Lieferant ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über die Vermögensverhältnisse des Bestellers im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden, wie insbesondere Zahlungsverzug bezüglich Forderung des Lieferanten, Zahlungseinstellung, überwiegend fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahme, Protest eines vom
Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsels oder wenn der Besteller über sein Vermögen einen Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
9.2 Der Lieferant ist bei ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstlieferung trotz Abschluss
eines Deckungsgeschäfts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
10. Haftung für Produktangaben und Anwendungshinweise
10.1 Alle Angaben über Produkte und Verfahren erfolgen nach bestem Wissen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung. Der Besteller ist jedoch verpflichtet, die Eignung unserer Produkte und Verfahren für den eigenen Gebrauch - auch im Hinblick auf die Wahrung von Schutzrechten Dritter – in eigener Verantwortung zu überprüfen. Dies gilt insbesondere
für die Verwendung unserer Produkte abweichend von den uns ausdrücklich genannten Anwendungen und Verfahren.
10.2 Die Vorschriften über unsere Haftung in vorstehender Ziffer 8 gelten auch für die von uns herausgegebenen Produktangaben.
11. Zahlung, Verrechnung, Zurückbehaltung
11.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
11.2 Stehen mehrere Forderungen gegen den Besteller offen und reicht eine Zahlung des Bestellers nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 366 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch), es sei denn der Besteller erklärt, die Tilgung ausdrücklich auf eine Hauptschuld.
11.3 Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht, Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht steht dem Besteller nur in Ansehung unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu, die aus demselben
Vertragsverhältnis stammen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.
12. Rücklieferungen mangelfreier Waren
12.1 Ohne unsere vorherige Zustimmung können an den Besteller gelieferte mangelfreie Waren nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. Für die Bearbeitung von Warenrücksendungen des Bestellers benötigen wir Rechnungsnummer und Auftragsdatum. Von uns genehmigte Rücksendungen des Kunden werden ohne Abzug gutgeschrieben, sofern sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt angezeigt wurden und sich die Ware in einem unversehrten Zustand befindet. Waren in angebrochener oder beschädigter Verpackung, sowie Produkte, deren Auslieferung bereits länger als 14 Tage zurückliegt, werden grundsätzlich nicht zurückgenommen oder umgetauscht.
12.2 In Fällen, in denen wir die Rücklieferung von Waren gemäß den Bedingungen in Abs. 12.1 akzeptieren, gewähren wir eine Gutschrift in Form eines Umtausches gegen andere Waren und Verrechnung in Höhe des ursprünglich berechneten Preises. Dabei kann es zu Abzügen kommen, sollten Teile der Ware nicht in einem unversehrten Zustand
sein. Alle Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Bestellers.In Fällen, in denen wir ausnahmsweise eine
Rücklieferung von Waren, deren Auslieferung bereits länger als 14 Tage zurückliegt, akzeptieren, wird eine Bearbeitungsgebühr von 20€ erhoben. Auch in diesem Fall erfolgen alle Rücksendungen auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Bezüglich Ziff. 12.1 und 12.2 wird dem Besteller die Möglichkeit zum Nachweis gegeben, dass dem
Lieferanten ein geringerer Schaden entstanden ist.
13. Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Unsere Elektro- und Elektronikgeräte sind B2BProdukte und nicht für den privaten Gebrauch vorgesehen. Der Besteller ist verpflichtet, gelieferte Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Rücknahmepflicht des Herstellers gemäß § 19 ElektroG gilt nicht gegenüber dem Besteller. Der Besteller stellt uns von den mit den Verpflichtungen des § 19 ElektroG im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung aller derzeitigen und künftigen Forderungen, die dem Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen.
14.2 Der Besteller ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs berechtigt. Die Verarbeitung der Ware erfolgt für den Lieferanten, ohne ihn zu verpflichten; die neuen Sachen werden Eigentum des Lieferanten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren erwirbt der Lieferant
Miteigentum an der neu hergestellten Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung wird der Lieferant Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Sollte das Eigentum des Lieferanten trotzdem untergehen und der Besteller (Mit-) Eigentümer werden, so überträgt er schon jetzt auf den Lieferanten sein Eigentum nach dem
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit. Der Besteller hat in allen genannten Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten stehende Sache für diesen unentgeltlich zu verwahren.
14.3 Der Besteller ist berechtigt, die Waren im unverarbeiteten wie im verarbeiteten Zustand im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs zu veräußern. Die Veräußerungsermächtigung erlischt automatisch mit einem fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuch beim Besteller, bei Protest eines vom Besteller einzulösenden Schecks
oder Wechsels sowie bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Bestellers. Im Übrigen sind andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig und führen zu einem Veräußerungsverbot.
14.4 Der Besteller tritt bereits jetzt an den Lieferanten alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in verarbeitetem und unverarbeitetem Zustand entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab. Im Falle der Veräußerung von verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Vorbehaltsware erwirbt der Lieferant den erstrangigen Teilbetrag, der dem prozentualen Anteil des Rechnungswertes seiner gelieferten Ware zzgl. eines
Sicherheitsaufschlags von 5% entspricht. Der Besteller ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs berechtigt, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Der Lieferant wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – vereinbarungsgemäß nachkommt. Tritt der Besteller seine
Anschlussforderung an ein Factoring-Institut im Rahmen eines sogenannten echten Factoring unter Übernahme des Delkredererisikos ab, tritt der Besteller seine Ansprüche gegen das Factoring- Institut auf Auszahlung des Factoring-Erlöses an den Lieferanten ab und verpflichtet sich, dem Factoring- Institut unverzüglich nach Rechnungsstellung durch
die Lieferanten diese Abtretung anzuzeigen.
14.5 Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten ist der Besteller nicht berechtigt, die Forderungen des Lieferanten in ein Kontokorrent einzustellen. Der Besteller ist weiterhin nicht befugt, die an den Lieferanten im Voraus abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware im verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand in ein mit dem Abnehmer geführtes Kontokorrent einzustellen. Vorsorglich tritt der Besteller seine Ansprüche aus den periodischen Salden und einem Schlusssaldo bis zur Höhe der gesicherten Forderungen an den Lieferanten ab; die Abtretung umfasst kausale und abstrakte Salden.
14.6 Die Sicherungsrechte des Lieferanten erlöschen erst bei vollständiger Erfüllung aller gegenwärtigen Verbindlichkeiten der Geschäftsverbindung. Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erlöschen die Sicherungsrechte erst dann, wenn der Besteller das Papier endgültig eingelöst hat und ein Rückgriff gegen den Lieferanten nicht mehr möglich ist. Der Lieferant ist verpflichtet, nach seiner Wahl Sicherheiten freizugeben, sobald der Wert der bestehenden
Sicherheiten die Forderungen des Lieferanten um mehr als 20 % übersteigt.
14.7 Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und in dessen sonstige Sicherheiten unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Ferner ist der Besteller verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, instand zu halten und den Lieferanten bei Beschädigung und Abhandenkommen der Sache sowie Besitzwechsel und Wechsel des
Geschäftssitzes unverzüglich zu unterrichten. Dem Lieferanten entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, sofern die Intervention erfolgreich war und beim Beklagten als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht wurde oder aber der Misserfolg vom Besteller zu vertreten ist. Für den Fall, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware erfolgen, hat der Besteller auf Verlangen des Lieferanten unverzüglich diejenigen Abnehmer von unverarbeiteter oder verarbeiteter Vorbehaltsware aus dieser Geschäftsverbindung zwischen Besteller und Lieferant zur Verfügung zu stellen.
15. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw. des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw. der Vertrag eine planwidrige Lücke aufweisen, lässt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. Anstelle der ungültigen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, wie die Parteien sie vernünftigerweise nach dem Sinn und Zweck vereinbart hätten, hätten sie beim Abschluss des Vertrages die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung erkannt. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese
salvatorische Klausel nicht lediglich die Beweislast umkehrt, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen wird, so dass der Vertrag trotz einer nichtigen Bestimmung oder einer Lücke aufrechterhalten bleibt.
15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der einschlägigen Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts.
15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Bestellungen, Kaufverträgen und Vereinbarungen, die gemäß Ziffer 1.1. unter Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen erfolgen, ist Walsrode.
Hinweis: Daten unserer Kunden und Abnehmer werden von uns EDV- mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies
zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Weitere Informationen zum Umgang mit personenbezogen Daten unserer Kunden und Abnehmer finden sich unter Datenschutz | Zhermack Dental.
Allgemeine Verkaufs‐ und Lieferbedingungen– ältere Versionen sind ungültig
(Stand: 01.02.2023 // Rev. 10)